Unfall-Opfer-Bayern e.V. - Gemeinnützige Selbsthilfegruppe

Die Vereinssatzung der Unfall-Opfer-Bayern e.V.

§1 Name und Sitz:

Der Verein trägt den Namen Unfall-Opfer-Bayern e. V. mit Sitz in Heimbuchenthal. Er ist in das Vereinsregister Aschaffenburg unter VR-Nr. 1182 eingetragen.

§2 Vereinszweck:

Der Verein bemüht sich durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Unfallopfern und deren Angehörigen um deren Unterstützung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft, insbesondere durch:

  • Aufklärung über die Rechte der Unfallopfer und deren Angehörigen sowie den Unfallfolgen.
  • Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme und die neue Situation von Un-fallopfern.
  • Unterstützung von Unfallopfern und deren Angehörigen durch gemeinsame Un-ternehmungen, Erfahrungsaustausch, Veranstaltung von Vorträgen durch Medi-ziner, Psychologen, Juristen und anderen Fachleuten.
  • Erfahrungsaustausch in regelmäßigen Gruppentreffen.
  • Mithilfe zur Prävention von Unfällen.
  • Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte (Unfallopfer), Behinderte (Menschen mit Behinderung) und Opfer von Straftaten.
  • Förderung der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohl-fahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten, insbesondere im Bereich der Unterstützung von Unfallopfern.

Der Verein fördert alle Gruppen und Vereine, die sich zu dieser Zielsetzung bekennen und an deren Verwirklichung arbeiten.

Der Verein ist Mitglied bei der LAG SELBSTHILFE Bayern e. V. (früher LAGH Landesarbeits-gemeinschaft „Hilfe für Behinderte“ in Bayern e. V., München).

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§3 Mitgliedschaft:

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, Vereine und Organisationen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Stimmberechtigt sind alle natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in Bayern oder bis 150 km Luftlinie von der Bayerischen Landesgrenze entfernt haben, ferner jeweils 1 Delegierter der juristischen Personen, Vereine und Organisationen mit Sitz in Bayern.

Weitere Mitglieder ohne Stimmrecht sind Fördermitglieder. Diese unterstützen den Verein durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Abweichend dieser Bestimmung können Fördermitglieder als Schatzmeister und/oder Schriftführer in den Vorstand gem. § 6 gewählt oder in den Beirat gem. § 7 berufen werden. Diese haben dann für die Dauer ihrer Amtszeit ein Stimmrecht.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erklärt werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand ein Mitglied mit einfacher Mehrheit ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Gegen den Ausschluss kann der Ausgeschlossene Widerspruch einlegen, über den der Vorstand zusammen mit dem Beirat mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Kann ein Mitglied nachweisbar aus wirtschaftlichen Gründen den Beitrag nicht aufbringen, kann der Vorstand diesen durch Beschluss reduzieren.

Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied für zwei aufeinanderfolgende Jahre den Mitgliedsbeitrag nicht vollständig bezahlt hat. Wird die Zahlung trotz Mahnung nicht spätes-tens bis zum 31.12. des zweiten Jahres vollständig geleistet, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres.

§4 Organe des Vereins:

Sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§5 Die Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder mindestens einmal pro Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform ein-berufen. Als Textform gilt Brief, E-Mail oder Fax. Als zugestellt gilt der Versand an die letzte bekannte Postanschrift, E-Mail-Adresse oder Faxnummer. Die Versammlung ist be-schlussfähig, wenn die Einladung frist- und formgerecht erfolgt ist.

Grundsätzlich gilt, dass die Mitgliederversammlung nur wirksame Beschlüsse über Tagesordnungspunkte fassen kann, die in der Einladung zur Versammlung benannt wurden. Ergänzende Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Anträge, die nicht fristgerecht eingegangen sind, müssen nicht mehr auf die Tagesordnung aufgenommen werden. Die Mitglieder werden bei der Versammlung vom Vorstand über Ergänzungsanträge informiert. Es ist nicht notwendig, nochmals eine korrigierte Tagesordnung zu verfassen oder zu versenden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder einem mit einfacher Mehrheit bestimmten Versammlungsleiter geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und wirksam vertretenen Mitglieder. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand oder der Versammlungsleiter. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern beantragt wird. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fer-tigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Ist eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins Gegenstand der Tagesordnung, ist die Mitgliederversammlung nur dann beschlussfähig, wenn mind. 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, muss innerhalb der folgenden 2 Monate erneut zur Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden. Diese ist dann beschlussfähig unabhängig von der Zahl der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

Anträge auf Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der o.g. Mitglieder.

Stimmberechtigt sind nur die in § 3 genannten anwesenden oder wirksam vertretenen stimmberechtigten Mitglieder und Delegierten. Jedes Mitglied und jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann mit schriftlicher Vollmacht auf andere stimmberechtigte Mitglieder übertragen werden. Die Vollmacht ist in der Versammlung vorzulegen. Ein Mitglied darf maximal drei andere Mitglieder auf diese Weise vertreten. Die Mitgliedsvereine und Organisationen bestimmen einen Delegierten mit schriftlicher Vollmacht zur Abgabe ihrer Stimme. Die Vollmacht ist der Versammlung in schriftlicher Form vorzulegen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und des Finanzberichts.
  • Wahl und Entlastung des Vorstandes.
  • Wahl von 1 – 2 Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören dürfen.
  • Beschlüsse über die Höhe der Beiträge.
  • Beschlüsse über Anträge der Mitglieder, des Vorstands, des Beirats und der Kassenprüfer.
  • Beschlüsse über An- und Verkauf von Grundstücken.
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und über eine etwaige Auflösung des Vereins.
  • Der Vorstand ist berechtigt, die Satzung - ohne Beschluss der Mitgliederversamm-lung - insoweit anzupassen, als dies den Erfordernissen des Registergerichts zur Eintragung der Satzung oder zur Beibehaltung der Gemeinnützigkeit Rechnung trägt und offensichtliche Unrichtigkeiten zu beseitigen.

§6 Vorstand:

Dem 1. Vorstand und zwei Stellvertretern (2. und 3. Vorstand). Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt; dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Vorstände 1.-3. müssen stimmberechtige Mitglieder sein und ihren Wohnsitz in Bayern oder bis 150 km Luftlinie von der Bayerischen Landesgrenze entfernt haben.

Kann ein zweiter Stellvertreter (3. Vorstand) nicht gewählt werden, so nimmt der 1. Vor-stand und sein Stellvertreter (2. Vorstand) die Geschäftsführung des Vereins gemäß § 26 BGB war. Auch diese sind einzeln vertretungsberechtigt.

Vorrangiges Ziel ist es, Schriftführer und Schatzmeister ebenfalls aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder zu wählen. Sollte dies nicht möglich sein, kann zweitrangig auch aus den Reihen der Fördermitglieder gewählt werden. Das Fördermitglied hat dann für die Dauer der Amtszeit ein Stimmrecht.

Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er verteilt die Aufgabenbereiche selbst und gibt sie den Mitgliedern bekannt. Er kann vom Beirat beraten werden. Er kann Aufgaben delegieren und Ausschüsse bilden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wählt der Vorstand vorrangig aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausge-schiedenen Vorstandsmitglieds. Findet sich kein Vorstand aus den stimmberechtigten Mit-gliedern, wählt der Vorstand zweitrangig aus den Reihen der Fördermitglieder ein Ersatz-mitglied für den Rest der Amtsdauer.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mit einer Frist von mind. einer Woche in Textform (Brief, E-Mail oder Fax) eingeladen wurde und wenigstens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. In dringenden Fällen können die Beschlüsse auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren gefasst werden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und von einem Vorstandsmitglied und dem Proto-kollführer zu unterzeichnen.

§7 Beirat:

Der Beirat kann aus bis zu 6 Personen bestehen. Er wird für die Dauer von drei Jahren vom Vorstand aufgrund seiner Befähigung und Engagement rund um die in § 2 benannten Vereinszwecke berufen. Er muss stimmberechtigtes Mitglied oder Fördermitglied sein. Wird ein Fördermitglied in den Beirat berufen, hat dieser für die Dauer der Amtszeit ein Stimmrecht.

Der Beirat kann den Vorstand unterstützend beraten und nimmt auf dessen Wunsch an seinen Sitzungen teil. Der Beirat führt sein Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus.

§8 Finanzierung und Gemeinnützigkeit:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie ei-genwirtschaftliche Zwecke. Vereinsmittel dürfen nur zu den satzungsmäßig festgelegten Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keinen Gewinnanteil und außer einer Kostenerstattung keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch zweckfremde Mittel oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Die Mitglieder des Vorstands, die Beiräte und Kassenprüfer üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für diese Tätigkeiten im Rahmen der haushalts-rechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG in der jeweils gültigen Fassung beschließen. Für die Entscheidung ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

Im Übrigen besteht ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für Aufwendungen, die durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-kosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

Die Vereinsmittel werden u. a. durch die Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche und private Zuwendungen und Veranstaltungen aufgebracht.

§9 Kassenprüfung:

Kassenprüfer besteht aus 1–2 Person(en) und wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre bestellt. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Amt wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.

Vorrangiges Ziel ist es, den/die Kassenprüfer aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder zu wählen. Sollte dies nicht möglich sein, kann zweitrangig auch aus den Reihen der Fördermitglieder gewählt werden. Wird ein Fördermitglied zum Kassenprüfer gewählt, hat dieser für die Dauer der Amtszeit ein Stimmrecht.

Die Kassenprüfung überprüft einmal jährlich die Rechnungsführung des Vereins und be-richtet dann dem Vorstand und der Mitgliederversammlung das Ergebnis.

Jahresabschluss und Steuererklärung sind zusätzlich durch einen fachlich versierten Dritten (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) durchzuführen, insbesondere zum Nachweis der Fördermittelverwendung sowie der Gemeinnützigkeit.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§10 Auflösung des Vereins:

Die Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder von mindestens 1/3 der Stimmberechtigten beantragt werden. Die Beschlussfassung über die Auflösung hat zur Voraussetzung, dass der Antrag schriftlich mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zusammen mit der Ladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt und mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden oder wirksam vertretenen Mitgliedern beschlossen wird.

Liegt diese Voraussetzung nicht vor, muss innerhalb der folgenden 2 Monate erneut zur Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden. Diese ist dann be-schlussfähig unabhängig von der Zahl der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, darf das Vermögen des Vereins nur zu den in § 2 bestimmten Zwecken verwendet werden.

Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Vermögen der LAG SELBSTHILFE Bayern e. V. (früher LAGH Landesarbeitsgemeinschaft „Hilfe für Behinderte“ in Bayern e. V., München) mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, zufließt.

Der Vorstand wickelt den Verein ab und bewirkt die Löschung im Vereinsregister.

§11 Virtuelle Versammlungen:

Mitgliederversammlungen, Gruppentreffen, Vorträge und Vorstandssitzungen sind als Präsenzveranstaltung, Webkonferenz oder Hyprid-Veranstaltung zulässig. Um eine rechtssichere Beschlussfassung zu gewährleisten, muss ein professionelles System (in Echtzeit mit geeigneter Software zur Möglichkeit geheimer Abstimmung) genutzt werden, mit diesem alle Mitglieder mit internetfähigen Endgeräten und/oder Festnetztelefon teilnehmen können. Modalitäten, wie Einladung, Tagesordnung, Anwesenheitsliste, Protokollerstellung usw. bleiben unverändert. Ferner müssen die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

§12 Datenschutzklausel:

Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) in der jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Mit den personenbezogenen Daten sind Name, Anschrift, Familienstand, Geb.Dat., Beruf, Telefon, EMailAdresse und Bankverbindung gemeint.

Die Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet. Eine Übermittlung an Dritte ist nur im Rahmen zur Ausführung satzungsgemäßer Arbeit an entsprechender Stelle zulässig.

Die Mitglieder sind verpflichtet, zeitnah Änderungen ihrer Anschrift, Kontaktdaten und Bankverbindung mitzuteilen.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 20.02.2000 beschlossen, in der Hauptversammlung vom 19.06.2009 erstmalig geändert und in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 13.08.2021 ein weiteres Mal geändert.